Wächst ein Baum an eine Stromleitung heran, sollten Sie ihn nicht selbst zurückschneiden. Halten Sie Abstand und melden Sie ihn dem Netzbetreiber. Liegt ein Baum oder Ast bereits auf der Leitung, melden Sie das sofort über die Störungsnummer des Netzbetreibers oder den Notruf 112. Zuständig für den Rückschnitt an Freileitungen ist in der Regel der Netzbetreiber. Er muss die Abstände überwachen und den Freischnitt veranlassen, selbst oder über den Eigentümer des Baums. Was Eigentümer dulden müssen und wer welche Kosten trägt, regeln vor allem Dienstbarkeit, Verträge und Genehmigungen. Abstand ist so wichtig, weil Strom bei hoher Spannung auch ohne Berührung überspringen kann und weil Leiterseile bei Wärme durchhängen und bei Wind ausschwingen.
Warum ist ein Baum an der Leitung gefährlich?
- Überschlag ohne Berührung. Bei Hochspannung kann ein Lichtbogen auf einen Ast, ein Werkzeug oder einen Menschen überspringen, bevor es zur Berührung kommt. Bei Nässe und Nebel ist die Gefahr besonders groß.
- Abstände täuschen. Dünne Leiterseile vor hellem Himmel sind mit dem Auge schwer einzuschätzen. Darauf weist ein Fachbeitrag der Gartenbau-Berufsgenossenschaft hin.
- Bewegte Seile. Leiterseile hängen bei Wärme und hoher Last tiefer und schwingen bei Wind seitlich aus. Ein Abstand, der heute reicht, kann an einem heißen, windigen Tag zu klein sein.
- Fallende Bäume und Äste. Auch Bäume neben der Trasse können bei Sturm in die Leitung stürzen. Die Folge sind Kurzschlüsse, Leitungsschäden und Stromausfälle.
- Spannung am Baum. Berührt ein Baum die Leitung, kann der Baum selbst Spannung führen. Auch der Boden um den Baum kann dann gefährlich sein.
Darf ich den Baum selbst zurückschneiden?
Nein, nicht in der Nähe einer Freileitung. Nach dem Fachbeitrag der Gartenbau-Berufsgenossenschaft war der häufigste Grund für Stromunfälle bei Baumarbeiten, dass ein abgesägter Ast oder Baum an die Leitung geriet. Ein großer Teil der Unfälle ging auf Stangensägen und Hochentaster zurück, weil sie den Abstand zur Leitung stark verkürzen.
Für Arbeiten in der Nähe von Freileitungen nennen die Berufsgenossenschaften Schutzabstände, die mit der Spannung wachsen und bei Hochspannung mehrere Meter betragen. Auch Fachbetriebe für Baumpflege sollten Arbeiten an Leitungen deshalb vorher mit dem Netzbetreiber abstimmen. Ob dafür ein Leitungsabschnitt abgeschaltet wird, klärt der Netzbetreiber.
Das gilt auch für die Hausanschlussleitung, die in manchen Orten noch als Freileitung zum Dach führt. Auch hier ist der Netzbetreiber der richtige Ansprechpartner, nicht die Leiter im Garten.
Dazu kommt das Naturschutzrecht. Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen sowie Hecken und Gebüsche vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz Ausnahmen vor, etwa für behördlich angeordnete Maßnahmen. Örtliche Baumschutzsatzungen können zusätzlich gelten. Größere Rückschnitte fallen deshalb in der Regel in die Monate außerhalb dieses Zeitraums.
Wer ist für den Rückschnitt zuständig?
In der Regel der Netzbetreiber. Netzbetreiber müssen nach dem Energiewirtschaftsgesetz ein sicheres und zuverlässiges Netz gewährleisten. Dazu gehört, Leitungen von Bewuchs freizuhalten. Der Fachbeitrag der Gartenbau-Berufsgenossenschaft beschreibt, dass der Netzbetreiber die Einhaltung der Abstände überwachen und nötige Freistellungsarbeiten rechtzeitig veranlassen muss, selbst oder über den Baumeigentümer.
Was das im Einzelfall heißt, hängt von der Leitung und den Unterlagen ab.
- Hoch- und Höchstspannungsleitungen. Hier sichern Netzbetreiber ihr Leitungsrecht meist über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch. Amprion beschreibt in einer Broschüre für Eigentümer, dass die Dienstbarkeit das Recht umfasst, die Leitung zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, dazu notwendige Einschränkungen im Schutzstreifen.
- Neue Höchstspannungsleitungen. Trassenverlauf, Maststandorte und technische Einzelheiten werden nach Amprion im Planfeststellungsverfahren verbindlich geklärt.
- Ortsnetz. Nach § 12 NAV müssen Grundstückseigentümer, die an das Netz angeschlossen sind, unter bestimmten Voraussetzungen dulden, dass Leitungen über ihr Grundstück geführt werden. Zu Bäumen sagt die Vorschrift selbst nichts.
- Bäume auf dem Nachbargrundstück. Hier kommt zusätzlich das Nachbarrecht ins Spiel.
Wer die Kosten eines Rückschnitts trägt, ergibt sich aus Dienstbarkeit, Vertrag und den Umständen vor Ort. Fragen Sie den Netzbetreiber, bevor Sie selbst einen Auftrag vergeben. Im Streitfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Was ist der Schutzstreifen?
Der Schutzstreifen ist der Bereich entlang einer Freileitung, der für den sicheren Betrieb freigehalten werden muss. Seine Breite ist nicht überall gleich. Amprion schreibt, dass der Schutzstreifen je nach örtlicher Situation und technischen Gegebenheiten unterschiedlich breit ausfallen kann. Eine Rolle spielen etwa Spannungsebene, Mastabstand und Durchhang der Seile.
Innerhalb des Schutzstreifens gelten nach Amprion Einschränkungen für den Bewuchs sowie für Geländeveränderungen und Bebauung. Eine übliche landwirtschaftliche Nutzung ist in der Regel weiterhin möglich. Wo der Schutzstreifen auf Ihrem Grundstück verläuft, steht in der Dienstbarkeit und im zugehörigen Lageplan. Wenn Sie in der Nähe einer Leitung Bäume pflanzen wollen, fragen Sie vorher beim Netzbetreiber nach, was erlaubt ist.
So melden Sie einen Baum an der Leitung
Bei akuter Gefahr. Liegt ein Baum oder Ast auf der Leitung, hängt eine Leitung durch oder ist gerissen, sehen Sie Funken oder Rauch, dann halten Sie großen Abstand und warnen Sie andere. Rufen Sie die Störungsnummer des Netzbetreibers an oder den Notruf 112. Nähern Sie sich einer heruntergefallenen Leitung nicht.
Wenn keine akute Gefahr besteht. Melden Sie den Baum dem Netzbetreiber über dessen Kontaktwege. Diese Angaben helfen bei der Bearbeitung.
- genaue Lage mit Adresse, Flurstück oder Koordinaten
- Mastnummer, falls vom Boden aus auf einem Schild am Mast zu lesen
- Art der Leitung, soweit bekannt, etwa Ortsnetz oder große Hochspannungsleitung
- Baumart, ungefähre Höhe und wie nah der Baum der Leitung kommt
- Fotos, aufgenommen vom Boden aus sicherem Abstand
- wem der Baum gehört und wie Sie erreichbar sind
Welcher Netzbetreiber zuständig ist, steht oft auf dem Schild am Mast. Im Zweifel hilft eine Nachfrage bei der Gemeinde.
Wie können Netzbetreiber Bewuchs aus der Luft erfassen?
Lange wurde der Abstand von Bäumen zur Leitung vor allem bei Begehungen mit dem Auge geschätzt. Swissgrid beschreibt, dass solche Momentaufnahmen oft ungenau waren, weil sich der Durchhang der Seile mit Temperatur, Wind und Last ändert. Netzbetreiber setzen deshalb zunehmend auf Daten aus der Luft.
- Laserscanning. Swissgrid befliegt seine Leitungen nach eigenen Angaben regelmäßig mit Laserscannern am Hubschrauber und erhält dreidimensionale Punktwolken des Leitungskorridors. Daraus wird der Abstand jedes Baums für verschiedene Lastfälle berechnet, etwa bei voller Last im Sommer oder bei Wind. Auch Bäume, die auf die Leitung fallen könnten, werden erkannt und nach Dringlichkeit gereiht.
- Drohnen und Laserscans bei Netze BW. Im Projekt NETZinspect erfasst Netze BW Trassen per Laserscan, um nötige Rückschnitte und sturmgefährdete Bäume zu ermitteln. Drohnen fotografieren Masten und Leiterseile.
- Fotos und 3D-Modell per Drohne. Für einzelne Abschnitte, Spannfelder oder nach einem Sturm liefert eine Drohne hochauflösende Fotos, ein Orthofoto und ein 3D-Modell mit Punktwolke. Darin wird sichtbar, wo Bewuchs in den Schutzstreifen ragt und welche Bäume neben der Trasse auffallen.
Aus den Daten entsteht eine Liste mit Mast oder Spannfeld, Art des Bewuchses, Fotos und Dringlichkeit. Damit lassen sich Rückschnitte priorisieren, mit Eigentümern und Naturschutzbehörde abstimmen und in das zulässige Zeitfenster legen. Die Berechnung von Abständen für bestimmte Lastfälle braucht zusätzlich die Leitungsdaten des Netzbetreibers und bleibt in seiner Verantwortung.
Für Drohnenflüge an Freileitungen gilt § 21h Abs. 3 LuftVO. Innerhalb von 100 m seitlichem Abstand zu Anlagen der Energieverteilung ist der Betrieb nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers zulässig. Flüge außerhalb der Sichtweite brauchen eine Genehmigung in der speziellen Kategorie. Mehr dazu im Beitrag Darf eine Drohne an Stromleitungen fliegen? Wie eine Befliegung bei laufender Leitung abläuft, beschreibt der Beitrag Freileitungen prüfen, ohne abzuschalten.
So unterstützen wir Sie
Wir schneiden keine Bäume und übernehmen keine Baumpflege, als Grundstückseigentümer wenden Sie sich deshalb bitte direkt an Ihren Netzbetreiber. Für Netzbetreiber befliegen wir Freileitungen und Masten in Sichtweite und mit deren Zustimmung und liefern Fotos, Orthofoto und auf Wunsch ein 3D-Modell mit einem Befund zu Bewuchs, Ort und Dringlichkeit. Als Elektroniker und Elektrokonstrukteure kennen wir die Gefahren an Anlagen unter Spannung und beschreiben Befunde so, dass Trassenpflege und Monteure direkt damit arbeiten können. Mehr dazu unter Freileitungen und Masten prüfen, Ihre Anfrage erreicht uns über den Kontakt.
Quellen
- waldwissen.net, Achtung Strom, Beitrag der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zu Baumarbeiten an Freileitungen
- § 39 BNatSchG, Gesetze im Internet
- § 12 NAV, Gesetze im Internet
- Amprion, Broschüre Leitungsrechte für Höchstspannungsfreileitungen
- Swissgrid zur Erfassung von Bäumen an Leitungen per Laserscanning (englisch)
- Netze BW, NETZinspect
- § 21h LuftVO, Gesetze im Internet