Ratgeber · Freileitungen

Darf eine Drohne an Stromleitungen fliegen?

An Stromleitungen dürfen Drohnen nur unter bestimmten Bedingungen fliegen. Wir erklären, was die Luftverkehrs-Ordnung verlangt und worauf es in der Praxis ankommt.

5 Min. Lesezeit · Stand 9. Oktober 2026

Ja, aber nur unter Bedingungen. Nach § 21h Abs. 3 LuftVO ist der Betrieb einer Drohne über Anlagen der Energieerzeugung und Energieverteilung und innerhalb von 100 m seitlichem Abstand nur zulässig, wenn der Betreiber der Anlage oder die zuständige Stelle ausdrücklich zugestimmt hat. Soll die Drohne außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten an einer Leitung entlangfliegen, braucht es zusätzlich eine Genehmigung in der speziellen Kategorie. Ohne Zustimmung heißt das in der Regel, nicht über der Leitung zu fliegen und mindestens 100 m seitlichen Abstand zu halten.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick für Netzbetreiber, Planer, Grundstückseigentümer und Drohnenpiloten. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der aktuelle Wortlaut der Vorschriften und im Zweifel die Auskunft der zuständigen Behörde.

Was § 21h LuftVO zu Stromleitungen sagt

Die Luftverkehrs-Ordnung legt in § 21h geografische Gebiete fest, in denen Drohnen nur unter bestimmten Voraussetzungen fliegen dürfen. Neben Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten und militärischen Anlagen gehören dazu die Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung. Die Regel gilt über der Anlage und in einem seitlichen Abstand von 100 m.

Sie betrifft Flüge in der offenen und in der speziellen Kategorie. Es spielt also keine Rolle, ob jemand privat oder gewerblich fliegt. Auch ein kurzer Flug für ein einzelnes Foto fällt darunter.

Freileitungen nennt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Wer an einer Leitung fliegen will, sollte trotzdem davon ausgehen, dass die Zustimmung des Netzbetreibers nötig ist. Für eine Inspektion ist das ohnehin der Normalfall, denn dann ist der Netzbetreiber selbst der Auftraggeber.

Führt eine Trasse über Wohngrundstücke oder durch ein Naturschutzgebiet, enthält dieselbe Vorschrift weitere Regeln. Die Kartenansicht der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) hilft bei der Planung. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall.

Wer zustimmen muss und wie man das festhält

Zustimmen muss der Betreiber der Anlage oder die zuständige Stelle. Bei Freileitungen ist das in der Regel der Netzbetreiber, also zum Beispiel ein Stadtwerk, ein Verteilnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetzbetreiber. Das Gesetz verlangt eine ausdrückliche Zustimmung. Ein stillschweigendes Dulden genügt danach nicht.

Es empfiehlt sich, die Zustimmung schriftlich festzuhalten. Hilfreich sind Angaben zu

  • dem Leitungsabschnitt oder den betroffenen Mastnummern,
  • dem Zeitraum der Befliegung,
  • einem Ansprechpartner beim Netzbetreiber, der während des Einsatzes erreichbar ist,
  • Abständen und Auflagen, die der Betreiber vorgibt.

So wissen alle Beteiligten, was vereinbart ist. Und der Fernpilot kann die Zustimmung bei einer Kontrolle vorzeigen.

Wichtig für Grundstückseigentümer ist ein Punkt, der oft übersehen wird. Steht ein Mast auf Ihrem Acker oder verläuft eine Leitung über Ihr Grundstück, erteilt nicht der Eigentümer die Zustimmung, sondern der Betreiber der Anlage. Wer nur das eigene Haus fotografieren möchte, sollte deshalb prüfen, ob eine Leitung oder ein Umspannwerk innerhalb von 100 m liegt.

Flüge in Sichtweite und außer Sicht

Inspektionen an einzelnen Masten oder kurzen Abschnitten lassen sich oft in Sichtweite fliegen. Der Fernpilot behält die Drohne dabei die ganze Zeit mit eigenen Augen im Blick. Für solche Flüge gelten die allgemeinen Regeln der EU-Drohnenverordnung, dazu kommt die Zustimmung nach § 21h.

Lange Abschnitte in einem Zug abzufliegen, ist verlockend. Irgendwann ist die Drohne dann aber außer Sicht. Solche Flüge brauchen eine Genehmigung in der speziellen Kategorie. Die Genehmigung legt fest, wo, womit und unter welchen Bedingungen geflogen werden darf. Nach Darstellung von Amprion sind solche Genehmigungen bisher an konkrete Einsatzgebiete und Drohnensysteme gebunden und setzen eine umfangreiche Risikoprüfung voraus.

Ob sich dieser Aufwand lohnt, hängt vom Projekt ab. Für viele Fragestellungen genügt es, die Strecke in Abschnitte zu teilen, die jeweils in Sichtweite geflogen werden. Wie eine solche Inspektion konkret abläuft, beschreiben wir im Beitrag Freileitungen prüfen, ohne abzuschalten.

Was Amprion vorschlägt und was davon gilt

Im August 2026 hat der Übertragungsnetzbetreiber Amprion ein Positionspapier zum Drohneneinsatz an kritischer Energieinfrastruktur veröffentlicht. Darin fordert das Unternehmen Erleichterungen für Drohnenflüge an Freileitungen und anderen Netzanlagen. Vorgeschlagen werden unter anderem

  • schnellere und einfachere Genehmigungsverfahren, besonders für Flüge außer Sicht,
  • eine vorrangige Bearbeitung von Anträgen der Betreiber kritischer Infrastruktur,
  • eine Neufassung von § 21h, die Freileitungen und Erdkabelanlagen ausdrücklich nennt,
  • Erleichterungen für Netzbetreiber, die an ihren eigenen Anlagen fliegen.

Entscheidend ist die Einordnung. Das Papier ist ein Vorschlag an den Gesetzgeber und kein geltendes Recht. Bis eine Änderung tatsächlich beschlossen ist, gelten die bestehenden Regeln. Wer heute Einsätze plant, richtet sich nach dem aktuellen Wortlaut der Luftverkehrs-Ordnung.

Warum Abstand mehr ist als eine Rechtsfrage

Die Zustimmung des Betreibers erlaubt den Flug. Sie sagt noch nichts darüber, wie nah eine Drohne einem Leiterseil sinnvollerweise kommt. An einer Freileitung unter Spannung kommen physikalische Gründe hinzu.

  • Leiterseile hängen nicht starr. Bei Wärme und hoher Last hängen sie tiefer, bei Wind schwingen sie aus.
  • An vielen Masten verläuft über den Leiterseilen ein Erdseil. Es ist dünn und auf Kamerabildern leicht zu übersehen.
  • Elektrische und magnetische Felder in Leitungsnähe können den Kompass der Drohne und die Funkverbindung stören.
  • Kommt eine Drohne einem Leiter zu nahe oder berührt sie ihn, kann ein Kurzschluss oder Lichtbogen entstehen. Das gefährdet die Versorgung und Menschen am Boden.

Hier sind Elektrofachleute im Vorteil. Wer nach DIN VDE 0105-100 arbeitet, kennt die Begriffe Gefahrenzone und Annäherungszone und weiß, dass die nötigen Abstände mit der Spannungsebene wachsen. Die Norm regelt den Betrieb elektrischer Anlagen und richtet sich an Menschen, die dort arbeiten, nicht an Drohnen. Das Verständnis dahinter hilft aber, Flugwege mit Reserve zu planen und die Vorgaben des Netzbetreibers richtig zu lesen.

Ein Risiko lässt sich damit verringern, ausschließen lässt es sich nicht. Zur sorgfältigen Arbeit gehören deshalb eine gründliche Planung, die Abstimmung mit dem Betreiber und der Abbruch eines Flugs, sobald etwas nicht stimmt.

So unterstützen wir Sie

Wir stimmen jeden Einsatz an Freileitungen und Masten vorher mit dem Netzbetreiber ab und fliegen erst, wenn die ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Als Elektroniker und Elektrokonstrukteure verstehen wir die Anlage, die wir befliegen, und ordnen Auffälligkeiten fachlich ein. Mehr zur Leistung finden Sie unter Freileitungen und Masten prüfen. Für eine erste Einschätzung Ihres Vorhabens erreichen Sie uns über das Kontaktformular.

Quellen

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Wir sagen Ihnen ehrlich, ob wir es lösen können und was es kostet. Ein paar Sätze und, wenn vorhanden, ein Foto reichen für den Anfang.